Die (zwanghafte) Unterbringung:

Ein paar offene Worte zum Thema Unterbringung in einer Kinder und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe


Eine Einweisung in eine Klinik kann die unterschiedlichsten med. Gründe haben. Auch eine dauerhafte Einweisung in eine Einrichtung der Jugendhilfe kann geboten sein, auch dafür kann es viele Gründe geben. Manchmal vermischt sich Gesundheit mit weiteren Problemen und so ergibt es sich, dass Kinder und Jugendliche nach einem Aufenthalt in einer KJP in eine Einrichtung der Jugendhilfe eingewiesen werden.
Wir möchten uns mit diesem Thema im Bezug auf das Autismus - Spektrum befassen.
 
Im Bereich Autismus - Spektrum kommt es immer wieder zu Eskalationen.
Leider kommt es auch in Verbindung mit der Beschulung von Kindern und Jugendlichen.
Es geht hier ausschließlich um den kleinen Teil von Kindern und Jugendlichen, die ausgeschlossen wurden( hier gibt es vielfältige Gründe), wo keine Schule gefunden wird, oder wo aus Med.Gründen nicht mehr beschult werden kann. Jetzt muss ein wenig ausgeholt werden, um die Situation anschaulich zu machen.
 
Wir haben in Deutschland unterschiedliche Bundesländer, die alle ein wenig unterschiedliche Schulrechte haben.Immer aber ist es so, dass ein Kind, das langzeitkrank ist, eine Hausbeschulung bekommen kann. Auch diese wird etwas unterschiedlich gehandhabt. Klar ist aber, dass es nur ein paar Wochen dauern wird. Dazu kommt, dass eine geeignete Schule oft sehr schwierig ist. Je komplexer die Behinderung, desto schwieriger die Situation, umso unwahrscheinlicher findet sich ein Lernort. Wer in der Klinik ist, hat dort  Anspruch auf eine Beschulung. Damit erfüllt sich die Schulpflicht und für die medizinische Situation ist auch gesorgt.
Wir wünschen uns ein sehr genaues Hinschauen, das keinesfalls pauschal angegangen werden sollte.
 
Seit vielen Jahren beobachten wir, das bei eben diesem kleine Teil der Kinder Worte fallen wie:
 
Schulangst, Schulverweigerung, Schulschwänzer, Schulphobie, Schulabsentismus. Dafür gibt es Leitlinien bzw eine Leitliniengerechte Behandlung bzw Vorschriften wie im schulischen Bereich damit umzugehen ist. Diese allerdings sind für Menschen verfasst, die ausschließlich eine Krankheit haben.

Das heißt:
Betrifft es ein Kind mit Autismus, muss immer dieser bedacht werden.
Je nach Ausprägung des Autismus kann der klinische Weg gut sein, aber es kann auch völlig ungeeignet sein. Diese Abwägung ist sehr schwierig, aber ausgesprochen wichtig!
Denn die Gesundheit und Entwicklung des Kindes kann großen Einfluss nehmen. Kinder Jugendliche mit Autismus haben Gründe, warum sie sich verweigern, nicht mehr können oder gar nicht erst erscheinen. Ganz sicher ist es in den seltensten Fällen ein Schulschwänzer oder Ähnliches.

Es gibt eine Vielzahl störanfällige Situationen. All die vielen Schwierigkeiten im schulischen Bereich, die dem Grunde nach ein anderes Vorgehen braucht, all das muss bedacht werden. In der Realität gibt es hier aber große Bedarfe und wenig Umsetzung.
 
Jeder 2. Mensch mit Autismus hat schlimme Mobbingerfahrungen gemacht, ein Grund, warum die Schule zum Spießrutenlauf werden kann.
Wir alle wissen, dass es in unserem Schulsystem zu diesem Thema sehr viel und konsequent umzusetzen ist, das es bisher kaum gibt.
Kinder mit Behinderung brauchen unbedingten Schutz
Vielfältige soziale, familiäre und krankhafte Probleme können sich verstärken und manifestieren. Autismus ist ganz klar eine Behinderung ,denn kaum einer hat keine Teilhabeeinschränkung. In vielen Fällen ist nicht nur die kognitive oder Denkleistung gestört, sondern auch das Verhalten der Betroffenen. Dies äußert sich zum Beispiel in Aggressionen oder Rückzug, Schwerfälligkeit, Distanzlosigkeit im Umgang mit anderen Menschen, starker Verunsicherung und mangelnder realistischer Selbst­ein­schät­zung.
Alle Menschen mit Autismus Maskieren( wer von klein auf hört: du musst in die Augen schauen, sonst bist du unhöflich oder ähnliches… tut es irgendwann, aber nicht weil er möchte, oder es als richtig und wichtig findet, nein, weil er sich gezwungen fühlt so zu tun wie wenn , als ob)  der Großteil der Menschen schaut nicht in die Augen sondern fixiert irgend einen Punkt, blickt schlicht in die Richtung.
 
Junge Menschen mit Behinderung sind per Gesetz gleichgestellt.
 
Die Schulangst umfasst wohl die meisten Kinder mit Behinderung. Das ist eine auf den Lebensraum der Schule gerichtete Angst und gilt als phobische Störung. Sie betrifft sehr oft Kinder mit Behinderung , die sich somit in schulischen Überforderungssituationen befinden.
Aus dieser Überforderung entwickelt sich ein Insuffizienzgefühl mit Leistungsversagen. Leider wird hier zu Beginn kaum etwas getan, das den Kindern helfen würde. Man erkennt diese Gefahr in der Regel nicht.
Zunächst zeigen diese Kinder und Jugendlichen nur mäßige körperliche Symptome und das Verhalten zwischen Eltern und Kindern ist unspezifisch. Das Ganze kommt dann zu Hause raus, wo das jeweilige Kind sich sicher fühlt. Aus Sicht des Kindes ist das die einzige Möglichkeit den Druck loszuwerden.

Bei Schulangst hat also die Symptomatik ganz direkt mit den typischen Herausforderungen, die die Schule an ein Kind stellt, zu tun. Die erste Frage, die man sich bei Kindern mit Schulangst stellen muss, ist, ob sie in der richtigen Schulform unterrichtet werden und welche weiterführenden Unterstützungen sie beim Lernen benötigen.
Dieser Punkt ist definitiv klar, aber damit sind wir auch bei einem großen Problem im Autismus - Spektrum!

Natürlich wird versucht, einen Ort zu finden. Es wird in der Regel an eine andere Schule verwiesen. Oft mehrfach, ob an einer Regelschule oder ein SBBZ ,- meistens haben die Kinder beides durch. Den Kindern Jugendlichen geht es schlechter, immer wieder alles auf Anfang …
Zum Thema Schule haben wir einen eigenen Bereich, weswegen wir das hier nicht umfangreich erklären möchten..
Es werden Fächer gestrichen, Noten ausgesetzt, Zeiten gekürzt, Nachteilsausgleiche sollen ebenso helfen.

Es wird hier meist viel zu spät gehandelt. 

Natürlich wird alles versucht, damit ein Kind so beschult werden kann, wie es gut ist. Aber es ist ebenso bekannt, dass es durchaus schwierig ist. Zu erkennen und zu verinnerlichen, dass Kinder mit Autismus aufgrund ihrer Behinderung einen stark reduzierten Bereich brauchen, von Anfang an und dauerhaft oft Fehlanzeige !
Da sind Kinder, die in bestimmten Bereichen hervorragende Leistungen leisten können, wenn genau darauf eingegangen wird. Tut man es nicht, entgleist es früher oder später. Wenn gesundheitliche körperliche Symptome hinzu kommen, dann ist die Gesundheit massiv gefährdet ! ( auch dafür gibt es einen eigenen Bereich auf unserer Seite )


Hier braucht es intensive Begleitung der ganzen Familie. Intensive Elternarbeit so früh wie möglich. Dies ist immer wieder unzureichend.

Wenn der Arzt eine chronische Überlastung sieht zwischenzeitlich auch noch komorbide Erkrankungen entstanden sind wie z.B. ausgeprägte Ängste (Angststörung), Zwänge ( Zwangsstörung) muss das alles abgewogen werden. Sieht man im Alltag vordergründig Ängste oder Zwänge, muss das natürlich angegangen werden. Bleiben wir zum Beispiel Ängste, dafür gibt es eine leitliniengerechte Behandlung. Aber man muss wissen, dass ein gewisser Anteil Ängste zu Autismus gehört.
Diese bei zu viel Belastung zunehmen.
Die Forderung nach Behandlung der Ängste ist die logische Konsequenz.
Diese wird meist in Form einer stationären Unterbringung in einer Klinik gefordert. Hier kann behandelt und beschult werden.

Aber:

Gerade bei Kindern mit Autismus muss besonders bedacht werden, dass sie aufgrund ihrer Behinderung, die an erster Stelle steht, Struktur, ein festes Umfeld, Kontinuität, eben verlässliche Personen und Ort benötigt wird. Eine leitliniengestützte Behandlung kann so unter Umständen kontraindiziert sein.
Wird das ignoriert bzw. ist das nicht bekannt und wird womöglich noch in eine Klinik eingewiesen, die im Punkt Autismus wenig Erfahrungen hat,  kann eine stationäre Unterbringung auch große negative Auswirkungen haben.

Sie sehen das Ganze ist ziemlich komplex.  Gerne unterstützen wir mit unserem Wissen
Wann kommt eine solche Unterbringung in Frage?

Auf Grundlage des §1631b BGB darf einem die Freiheit nur entnommen werden, wenn das Wohl gefährdet ist. Dieser Begriff heißt:  „Wohl des Kindes“ ein „unbestimmter Rechtsbegriff", nur ein Gericht darf das entscheiden.




Als Kind bezeichnet man Kinder und Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Der*die Richter*in darf innerhalb bestimmter Grenzen frei entscheiden.
Gründe:
 
Vernachlässigung
Gewalt
Misshandlung
Eine erheblichen Selbst- Fremdgefährdung liegt vor
 
Es reicht nicht, dass es zu solchen Gefährdungen kommen könnte. Es muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit dazu kommen oder schon dazu gekommen sein.
 
Es gibt viele Dinge, die stattdessen genutzt werden können. Die Freiheit entziehen geht nur, wenn alle Hilfen ausgeschöpft wurden.
 
Das Kind bekommt dann einen Verfahrensbeistand. Dieser muss sich mit dem Kind treffen und seine Interessen in das Verfahren einbringen und es im Verfahren unterstützen „§167 FamFG“
 
Achtung!
 
Wenn das Kind über 15 Jahre alt ist, kann es auch selbst einen eigenen Rechtsanwält*innen beauftragen .
Wenn das Kind unter 15 Jahre alt ist, kann es einen Beistand, das heißt, einen Menschen zu dem Vertrauen besteht, ins Verfahren mit einbeziehen.

• Beim Familiengericht muss eine mündliche Verhandlung stattfinden.
• Wenn das Kind nicht angehört wird, ist das ein offensichtlicher Verfahrensfehler, gegen den Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) eingereicht werden kann. Dazu hat das Kind die Möglichkeit, seinen eigenen Standpunkt darzustellen. Außerdem muss es über den weiteren Umgang mit ihm vor Gericht aufgeklärt werden.
• Ein Kind ab 14 Jahren muss zwingend angehört werden. Nur eine Beobachtung des Kindes reicht nicht, ebenso ein Sachverständigengutachten nicht.
• Es muss eine persönliche Anhörung durchgeführt werden.
• Auch die Eltern müssen angehört werden, auch wenn sie nicht (mehr) sorgeberechtigt sind.
• Das Familiengericht wird dann festlegen, ob geschlossen untergebracht wirst oder und freiheitsentziehende Maßnahmen angewandt werden dürfen.
• Das Gericht muss prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist das bedeutet: geeignet, erforderlich ist und der mit der Maßnahme oder Unterbringung verbundene Grundrechtseingriff (Freiheitsentzug) angemessen ist, um die Gefährdung des Wohls zu verhindern.
• Das muss das Gericht gut begründen
• Wenn das Familiengericht beschließt, dass freiheitsentziehend untergebracht werden darf, dürfen die Personensorgeberechtigten eine entsprechende Einrichtung suchen und auswählen.
• Die Maßnahme oder Unterbringung darf nur für 6 Monate durch das Familiengericht genehmigt werden. Ohne weiteren Beschluss darf es nicht länger gehen.
• Wenn das Kind akut in eine Klinik eingewiesen wird, muss das Verfahren unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“ (§120 BGB) nachgeholt werden.
• Gegen den Beschluss des Familiengerichts kann Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht werden (§336 FamFG).
• Dazu sollte man eine Rechtsberatung, also einen Rechtsanwalt und/oder eine Ombudsstelle einschalten.
• Es darfst also nur geschlossen, freiheitsentziehend untergebracht oder und behandelt werden, wenn es keine anderen geeigneten Möglichkeiten mehr gibt, um das Kindeswohl wiederherzustellen
• Für eine Unterbringung muss ein Facharzt ein persönliches  Gespräch führen.
• Die Freiheit zu entziehen oder zu beschränken ist ein massiver Einschnitt in die Grundrechte. Das darf nur in Ausnahmefällen geschehen
• Die Freiheit darf nur entzogen werden, wenn eine „erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung“ vorliegt.
 
Was bedeutet geschlossen Untergebracht und wie sieht es dort aus ?
 
• Man kann das Gebäude nicht verlassen.
• Geschlossene Einrichtungen sind genehmigungspflichtig.
• Wenn in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden soll, muss ein Familiengericht nach 1631b BGB zustimmen.
• Die Dauer der Unterbringung darf allerdings 6 Monate nicht überschreiten. Wenn sie weiter andauern soll, ist ein weiterer Beschluss vom Familiengericht notwendig (siehe §167 Abs. 7 FamFG).
• Die Genehmigung der GU ( geschlossene Unterbringung) berechtigt nicht „automatisch“ dazu, freiheitsentziehende Maßnahmen anzuwenden.
• In der Regel gibt es einen hohen Zaun, der abgeschlossen ist.
• Jede Tür muss man sich aufschließen lassen.
• In den Zimmern gibt es Fensterscheiben, die man nicht öffnen kann.
• Es gibt ein weiteres Fenster, das man öffnen kann, wo allerdings ein Gitter davor ist, damit man nicht raus kann.
• Die Löcher sind sehr klein, sodass man nicht einmal den Finger durchstecken kann.
• An den Türen ist ein doppelter Verschluss. Der Verschluss ist wie an vielen geschlossenen Pflegebetten. Also mit zusätzlicher Stange.
• Es gibt einen Notrufknopf
• Strom und Licht sind nur eine bestimmte Zeit an. Wichtig, selbst ein kleines Licht wird ausgeschaltet.
• Es gibt ein Badezimmer im Raum.
• Es gibt in der Regel keine Kamera, die im Zimmer filmt, aber in den Gängen und Anlagen der Klinik.
• In jedem Raum, gibt es einen Notrufknopf
• Timeout  Raum bedeutet in der Regel ein Raum mit Videokamera, damit man zum eigenen Schutz überwacht werden kann.
• Das Gericht entscheidet ebenso, ob man sediert werden darf mit Medikamenten. Auch ob man fixiert werden darf mit Gurten. Hier gibt es verschiedene Versionen, das umfangreichste ist die 7 Punkt Fixierung. Das heißt, es wird an 7 Stellen festgebunden.

§ 1631b BGB:(1) „(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. (2) Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (3) Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“